Oh, und ich dachte, ich bräucht so was nie wieder
Also, Verkauf an Minderjährige ist Dein Grundproblem
Ein Minderjähriger ist gemäß § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig, so dass er nach § 107 BGB zu einer Willenserklärung,
die ihm nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt,
der Einwilligung, d.h. der vorherigen Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf (§ 183 BGB)
Gemäß § 110 BGB wäre der Minderjährige zum Abschluss eines Kaufvertrages ohne vorherige Zustimmung des gesetzlichen Vertreters berechtigt, wenn er seine vertragsgemässen Leistungen mit Mitteln erbringen kann, die ihm für diese Zwecke zur Verfügung gestellt werden (Taschengeld).
Also, Vertrag abschließen kann der Minderjährige, der ist aber gem. § 108 BGB bis zur Zustimmung des Erziehungsberechtigten schwebend unwirksam und es können keine Ansprüche daraus entstehen, wenn die Zustimmung der Erziehungsberechtigten nicht erfolgt....
es sei denn, der Papagei kostet eben nur ein Taschengeld.
Grüsse aus dem Pott
(als Quelle kann ich leider nur das BGB angeben
)
Alles sagten, das geht nicht.
Dann kam einer, der wusste das nicht und hat es gemacht. (Hilbert Meyer)