05.11.2012, 12:53
Ich würde mir das, was Du da vor hast, noch mal stark überlegen.
Wenn Du den Vogel nicht zurückgibst, obwohl der Besitzer den nicht abgeben will, kommst Du in den §246 StGB (Strafgesetzbuch), nämlich die Unterschlagung.
§ 246
Unterschlagung
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Solltest Du also nun den Vogel ohne Einverständnis des Eigentümers weitergeben, machst Du Dich strafbar und der neue Besitzer kann rechtlich gesehen nicht Eigentümer des Vogels werden (muss ihn also wieder abgeben).
Grüsse aus dem Pott
Wenn Du den Vogel nicht zurückgibst, obwohl der Besitzer den nicht abgeben will, kommst Du in den §246 StGB (Strafgesetzbuch), nämlich die Unterschlagung.
§ 246
Unterschlagung
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Solltest Du also nun den Vogel ohne Einverständnis des Eigentümers weitergeben, machst Du Dich strafbar und der neue Besitzer kann rechtlich gesehen nicht Eigentümer des Vogels werden (muss ihn also wieder abgeben).
Grüsse aus dem Pott
Alles sagten, das geht nicht.
Dann kam einer, der wusste das nicht und hat es gemacht. (Hilbert Meyer)
Dann kam einer, der wusste das nicht und hat es gemacht. (Hilbert Meyer)