Kakadu-Forum

Normale Version: Frei flug training fuer Kakadu's
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Hallo,
nur noch mal zur Klarstellung (danke für die Mail!Knuddel)

(27.05.2010, 18:53 )Uhu schrieb: [ -> ]"Über" Freiflug gab es schon genügend "unfruchtbare" Diskussionen - siehe z.B. VF bei den Aras. Den letzten Beitrag zu dem Thema habe ich noch immer im Kopf! Verschwendete Zeit war das.

Es war Beitrag 668, den ich nicht "vergessen" habe - das Thema ging dort noch weiter, es war Beitrag 668, der für mich in den VF "der letzte" war.

(27.05.2010, 23:19 )Pico schrieb: [ -> ]Der Freiflug von besagten Vögeln ist bei uns verboten....u.a. durch die Psittakoseverordnung.

Ich denke von der Sachkenntnis konnte sich hier mittlerweile jeder überzeugen.

Zurück zum Thema.

Viele Grüße
Susanne
So einfach ist es mit dem Freiflug nicht.

Ist ein sehr schöner Gedanke Papageien fliegen zu lassen, aber dabei sind einige Dinge zu beachten.

Aber bevor man sich an die Arbeit macht dies umzusetzen (Training u. s.w.), sollte vorab eine Anfrage beim zuständigen Amt gestellt werden.
Freiflug „könnte“ einem Genehmigungsverfahren unterliegen, wobei u. a. eine Öffentliche Interesse im Einzelfall zu prüfen ist.

Weiß nicht, ob dies von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ist.

LG Petra
Zitat:Aber bevor man sich an die Arbeit macht dies umzusetzen (Training u. s.w.), sollte vorab eine Anfrage beim zuständigen Amt gestellt werden.
Freiflug „könnte“ einem Genehmigungsverfahren unterliegen, wobei u. a. eine Öffentliche Interesse im Einzelfall zu prüfen ist.

Weiß nicht, ob dies von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ist.

welches "Amt" soll denn da zuständig sein?
und warum soll ich -quasi in "vorauseilendem Gehorsam" - ein "Amt" auf den Gedanken bringen, meine persönliche Freiheit (die in D ja immer mehr eingeengt wird, ohne daß wesentlicher Widerstand geleistet wird) willkürlich einzuschränken???
wenn mir jemand verbieten will, meinen Vögeln Freiflug zu geben, soll er kommen und mir die rechtlichen Grundlagen für dieses Verbot zeigen, nicht umgekehrt...
ist die Meinung einer "Alt-68erin"
LG
Mechthild
Hallo,

(30.05.2010, 14:43 )habakuk schrieb: [ -> ]wenn mir jemand verbieten will, meinen Vögeln Freiflug zu geben, soll er kommen und mir die rechtlichen Grundlagen für dieses Verbot zeigen, nicht umgekehrt...

Das haben hier schon völlig unbeteiligte Personen versucht - Personen, die hier nicht leben, nicht wohnen, nie hier waren .... - eben die "Anti-Freiflug-Fraktion" (oder sollte ich "Anti-Papageienhof-Fraktion" schreiben?).

Die zuständigen Ämter und "die hohen Richter" konnten keinen Verstoß gegen irgendeine bestehende rechtliche Vorgabe feststellen, nachdem wir ihnen die Amsel-, Rotkehlchen- und Zaunkönignistplätze, die Spatzen- und Schwalbennester, die Krähen- und die Elsternnistplätze gezeigt haben. Sie haben gesehen und erlebt, dass hier keiner unserer 10 freifliegenden Aras und keiner der freifliegenden Kakadus in irgendeiner Form die heimische Tierwelt stört. Sie haben auch gesehen, wie sehr es das Leben unserer Papageien bereichert.

Dem Bild eines Gelbbrustaras, der durch falsche Haltung stark gerupft ist und dem mehrere Armschwingen fehlen, der aber hier zusammen mit anderen seine Runden dreht, dem kann sich keiner entziehen, der seine Lebensfreude "hört"!

Ich will hier sicher nicht irgend jemanden zu Freiflug außerhalb der Wohnung oder Volieren "überreden". Ich antworte lediglich Papugi, falls sie oder andere User dazu Fragen haben.

Generell erachte ich Rückruftraining für jeden Vogel in Wohnungshaltung als wichtigstes Trainingsziel - es schafft innerhalb der Wohnung Bewegung (statt abends auf dem Sofa zu sitzen) und es ist wenigstens ein kleiner Baustein, einen aus Versehen entflogenen Vogel schnell wieder zurück zu bekommen.

Das soll zum Rechtlichen jetzt für mich reichen. Wer Fragen zum Rückruf- oder Freiflugtraining hat, kann sie hier gerne stellen. Die Entscheidung muss jeder selbst treffen - oder einfach mal vorbeikommen und gucken.

Also Voraussetzungen:
Vertrauen zum Menschen - räumliche Orientierungspunkte - Ankerpunkte (Kontaktrufe).

Landen lernen aus großer Höhe (die dazu notwendige Stellung der Arm- und Handschwingen sowie den Gebrauch des Schwanzgefieders müssen Vögel, die bisher eine 2m - 2,50m hohe Begrenzung (Decke) über sich hatten erst lernen - und auch das Herabklettern aus einem Baumwipfel gestaltet sich anfangs schwierig, da jeder Ast am Stamm endet und dort der Stamm wieder nach oben führt) . Auch das Beherrschen des Windes müssen Vögel, die tlw. jahrelang in Käfigen oder kleinen Volieren zugebracht haben, erst einschätzen lernen, deshalb wählen wir für "Erstflieger" auch eine ganz ruhige Wetterlage.

Viele Grüße
Susanne
ja Mechthild, in einigen Dingen gebe ich dir auch recht.

Auch die Vorstellung des Freifluges ist sehr reizvoll und sicher macht es immer Sinn mit seinen Tieren zu arbeiten, jedoch würde ich persönlich vor Umsetzung (freies Fliegen in der Natur) bei der Naturschutzbehörde nachfragen.

Es ist schon vorgekommen, dass dies eine sehr teure und nervenaufreibende Angelegenheit werden kann, wenn keine Genehmigung dessen vorliegt. Mitunter kann damit eine Beschlagnahmung der Tiere begründet werden.

Im Genehmigungsverfahren wird auch zwischen öffentliche Interesse (w.z.B. Aufklärung der Öffentlichkeit) sowie die Einzelinteresse des Halters berücksichtigt.
Ich meine zu glauben, es sind die §§ 42/43 BNatSchG, die dies regeln.

Ob man nachfragt oder nicht, bleibt jedem selbst überlassen. Sollte auch nur ein Hinweis sein.
Bei uns ist eine Ausnahmegenehmigung nur unter erschwerten Bedingungen möglich, eher unmöglich.

LG Petra
Zitat:Es ist schon vorgekommen, dass dies eine sehr teure und nervenaufreibende Angelegenheit werden kann, wenn keine Genehmigung dessen vorliegt. Mitunter kann damit eine Beschlagnahmung der Tiere begründet werden.
hast du dazu Gerichtsurteile, Aktenzeichen, Verfügungen?
LG
Mechthild
hier sind die beiden §§:

§_42 BNatSchG
Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten

(1) (1) Es ist verboten,

wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

awild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören;
beine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,

Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören

(Zugriffsverbote).

(2) 1Es ist ferner verboten,

Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote),

Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 10 Abs.2 Nr.10 Buchstabe b und c

zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern,

zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder sonst zu verwenden

(Vermarktungsverbote).

2Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für

Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/ EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30.September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind,

Tiere und Pflanzen, die durch Rechtsverordnung nach § 52 Abs.4 bestimmt sind.

(4) (2) 1Die den in § 5 Abs.4 bis 6 genannten Anforderungen sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs.2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, entsprechende land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse verstößt nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote.
2Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten oder europäische Vogelarten betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert.
3Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischereiwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an.
4Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) (2) 1Für nach § 19 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben im Sinne des § 21 Abs.2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe von Satz 2 bis 7.
2Sind in Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr.3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr.1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
3Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden.
4Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IVb der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
5Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nicht vor.
6Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

§§§

§_43 BNatSchG (F)
Ausnahmen

(1) 1Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs.5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig

in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder der Natur entnommen worden sind,

aus Drittländern in die Gemeinschaft gelangt sind,

Tiere und Pflanzen der in § 42 Abs.3 Nr.2 genannten Arten, die vor ihrer Aufnahme in eine Rechtsverordnung nach § 52 Abs.4 rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.

2Satz 1 Nr.1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 10 Abs.2 Nr.10 Buchstabe b, die nach dem 3.April 2002 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 8 Satz 2 oder eine Befreiung nach § 62 aus einem Drittland unmittelbar in das Inland gelangt sind.
3Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel der in § 10 Abs.2 Nr.10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb genannten europäischen Vogelarten, soweit diese nach § 2 Abs.1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung aus einem Drittland unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) 1Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen.
2Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs.5 nicht für der Natur entnommene

Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten,

Vögel europäischer Arten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 ausgenommen

Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,

Vögel europäischer Arten, die vor dem 6.April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil 1 der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführt sind,

Tiere und Pflanzen der den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG unterliegenden Arten, die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 42 Abs.2 Satz 1 Nr.2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) ...(1)

(5) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen der Natur zu entnehmen und an die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(6) 1Abweichend von den Verboten des § 42 Abs.1 Nr.1 und 3 (2) sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen.
2Die Tiere sind unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbständig erhalten können.
3Im Übrigen sind sie an die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestimmten Stelle abzugeben.
4Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu melden.
5Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(7) Die nach den §§ 44 und 45 Abs.1 oder nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen.

(8) (3) 1Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sowie im Falle des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 42 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden,

zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt,

für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,

im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder

aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.

2Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Abs.1 der Richtlinie 92/43/ EWG weitergehende Anforderungen enthält.
3Artikel 16 Abs.3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Abs.2 der Richtlinie 79/409/EWG sind zu beachten.
4Die Landesregierungen können Ausnahmen nach Satz 1 Nr.1 bis 5 auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen.
5Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen (5).

(9) (4) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Falle des Verbringens aus Drittländern von den Verboten des § 42 unter den Voraussetzungen des Absatzes 8 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 10 Abs.2 Nr.10 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

LG
Mechthild
Hallo Mechthild,

ich danke für die Recherche. Es sind genau diese §§, bin mir nur nicht mehr so sicher gewesen, worauf die zu erteilende Ausnahmegenehmigung, für den in offener Natur vollzogenen Freiflug von den in „Gefangenschaft“ befindlichen Tiere, beruhte bzw. vom Amt abgelehnt wird.

Müssen uns wohl eine Reithalle suchen. Eek2 Schade

LG Petra
naja,
also aus DIESEN §§ ist auch mit bösestem Willen keine Begründung GEGEN kontrolliert freifliegende nicht-einheimische Vögel abzuleiten.
LG
Mechthild
Hallo,
(31.05.2010, 10:12 )habakuk schrieb: [ -> ]also aus DIESEN §§ ist auch mit bösestem Willen keine Begründung GEGEN kontrolliert freifliegende nicht-einheimische Vögel abzuleiten.

Applaus Applaus
Leider übersehen die meisten sog. "Fachleute", die Gesetzestexte im Internet diskutieren und einzelne Passagen als Argumente gegen kontrollierten Freiflug heranziehen wollen auch,
dass es um das Bundesnaturschutzgesetz geht - also das Gesetz zum Schutz dur Natur in Deutschland!

Um welche streng geschützten Tiere geht es dort?

Um den Schutz der hier wildlebenden und streng geschützten Tiere.

Welche sind das? Nachzulesen hier:
http://www.willigalla.de/artenliste.xls

Man sollte wirklich nicht in jedem Text, den man als Papageienhalter liest, davon ausgehen, dass mit "streng geschützten Arten" immer Papageien gemeint seien!

Viele Grüße
Susanne
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