12.08.2013, 01:21
Wo Heike Recht hat, hat sie nu mal Recht.
Der Vogel muss bei der Einfuhr nach DE eindeutig gekennzeichnet sein und über eine CITES-Bescheinigung (passend zur Kennzeichnung) verfügen.
Dabei sind schweizerische Vorschriften (weiß nicht, ob die andere haben als wir) völlig egal, weil der Vogel ja nun nach Deutschland kommen soll.
Wie das mit der Ausnahme vom Vermarktungsverbot aussieht, weiß ich in dem Fall nicht, weil es sich um die Einfuhr aus einem Staat handeln würde, der nicht zur EU gehört. Das sollte also auch vorab mit der für Dich zuständigen Behörde abgeklärt werden.
Und es ist egal, wie die entsprechende Behörde tickt, sie ist in in einem solchen Fall, wo die erforderliche Kennzeichnung fehlt, verpflichtet, den Vogel als illegale Einfuhr zu beschlagnahmen und ein Bußgeldverfahren einzuleiten.
Für das Entfernen des Ringes und das Einsetzen eines Chips braucht man zumindest hier eine Ausnahmegenehmigung der Behörde, die mit ausführlicher Begründung (am Besten gleich mit der Bescheinigung des Tierarztes, dass die Entfernung des Ringes medizinisch notwendig ist) vorher zu beantragen ist.
Ein Ring, der irgendwo auf einer Cites oder einer Herkunftsbescheinigung aufgeklebt ist oder sonstwo aufbewahrt wird, kann nicht eindeutig dem entsprechenden Vogel zugeordnet werden, so dass die Behörde nicht nachvollziehen kann, ob Beides zusammengehört. Effekt bei einer eventuellen Kontrolle wäre wieder die Beschlagnahme des Vogels und die Einleitung des Bußgeldverfahrens.
Genau so isses.
Der Vogel muss bei der Einfuhr nach DE eindeutig gekennzeichnet sein und über eine CITES-Bescheinigung (passend zur Kennzeichnung) verfügen.
Dabei sind schweizerische Vorschriften (weiß nicht, ob die andere haben als wir) völlig egal, weil der Vogel ja nun nach Deutschland kommen soll.
Wie das mit der Ausnahme vom Vermarktungsverbot aussieht, weiß ich in dem Fall nicht, weil es sich um die Einfuhr aus einem Staat handeln würde, der nicht zur EU gehört. Das sollte also auch vorab mit der für Dich zuständigen Behörde abgeklärt werden.
Und es ist egal, wie die entsprechende Behörde tickt, sie ist in in einem solchen Fall, wo die erforderliche Kennzeichnung fehlt, verpflichtet, den Vogel als illegale Einfuhr zu beschlagnahmen und ein Bußgeldverfahren einzuleiten.
Für das Entfernen des Ringes und das Einsetzen eines Chips braucht man zumindest hier eine Ausnahmegenehmigung der Behörde, die mit ausführlicher Begründung (am Besten gleich mit der Bescheinigung des Tierarztes, dass die Entfernung des Ringes medizinisch notwendig ist) vorher zu beantragen ist.
Ein Ring, der irgendwo auf einer Cites oder einer Herkunftsbescheinigung aufgeklebt ist oder sonstwo aufbewahrt wird, kann nicht eindeutig dem entsprechenden Vogel zugeordnet werden, so dass die Behörde nicht nachvollziehen kann, ob Beides zusammengehört. Effekt bei einer eventuellen Kontrolle wäre wieder die Beschlagnahme des Vogels und die Einleitung des Bußgeldverfahrens.
(11.08.2013, 17:30 )Pico schrieb: Grundsätzlich sollte niemals ein Vogel erworben werden, bei dem Kennzeichnung und/oder Nachweis (Cites o. Herkunftsnachweis) fehlt. Egal ob Anhang "A" oder "B".
Genau so isses.
Alles sagten, das geht nicht.
Dann kam einer, der wusste das nicht und hat es gemacht. (Hilbert Meyer)
Dann kam einer, der wusste das nicht und hat es gemacht. (Hilbert Meyer)