06.03.2008, 23:21
Hallo Diana,
natürlich darf sich "diese Person" so äußern, denn auch für sie gilt das Recht der freien Rede. Und "Üble Nachrede" (§ 186 StGB) ist nun mal ein Straftatbestand.:
§ 186 Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wenn der Wahrheitsbeweis bezüglich der beanstandeten Tatsachenbehauptungen allerdings geführt werden kann, liegt folgerichtig schon tatbestandlich keine üble Nachrede vor, und dann dürfen die Tatsachen, sofern sie erweislich wahr sind, auch öffentlich gemacht werden. Alles klar?
LG
Thomas
natürlich darf sich "diese Person" so äußern, denn auch für sie gilt das Recht der freien Rede. Und "Üble Nachrede" (§ 186 StGB) ist nun mal ein Straftatbestand.:
§ 186 Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wenn der Wahrheitsbeweis bezüglich der beanstandeten Tatsachenbehauptungen allerdings geführt werden kann, liegt folgerichtig schon tatbestandlich keine üble Nachrede vor, und dann dürfen die Tatsachen, sofern sie erweislich wahr sind, auch öffentlich gemacht werden. Alles klar?
LG
Thomas
Liebe Grüße,
Thomas Braunsdorf
Tierheilpraktiker (Tätigkeitsschwerpunkt Papageien)
Lebensenergieberater Tier
Verhaltensberater Papageien
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